Beseitigungsanordnung

Anders als bloße Nutzungsuntersagungen, die ebenfalls den Eigentümer eines Grundstückes und Gebäudes erheblich belasten können, sind Beseitigungsanordnungen nur unter den erschwerten Voraussetzungen möglich, dass das Bauvorhaben nicht nur formell rechtswidrig ist, sondern auch eine materielle Rechtmäßigkeit, z. B. durch eine nachträgliche Baugenehmigung nicht hergestellt werden kann. Der Tatbestand des § 74 LBauO-Brandenburg setzt also nicht nur voraus, dass eine Baugenehmigung (formell) nicht besteht, sondern setzt ferner voraus, dass man bei gehöriger Prüfung und Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens eine Baugenehmigung nicht erzielen kann. Gerade letzteres ist vielfach streitig und insofern für den Bürger abwehrbar, wenn nämlich nach den baurechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben eine entsprechende Baugenehmigung hätte erteilt werden können oder müssen. Es lohnt sich für den Bürger in jedem Fall, rechtlich und bauanwaltlich überprüfen zu lassen, ob eine Beseitigungsanordnung durch die zuständige Behörde erlassen werden kann; denn es ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Beseitigung letztendlich zur Vernichtung von Eigentum, nämlich in der Regel von Gebäuden führt, die dann auch nicht mehr neu errichtet werden können. Hierdurch verlieren Grundstücke ihre Wertgrundlagen und können in der Regel nicht mehr auf dem freien Markt veräußert werden, da niemand ein Grundstück begehrt, welches nicht auch bebaubar ist. Es ist daher den Grundstückseigentümern immer anzuraten überprüfen zu lassen, ob nicht das Gebäude durch eine aktuelle Baugenehmigung legalisiert werden kann. Hier ist schon zu bedenken, dass bereits geringe Abweichungen von früheren Baugenehmigungen dazu führen können, dass eine Baugenehmigung für das konkrete Objekt überhaupt nicht existent ist. Gerade zu DDR-Zeiten sind Bauvorhaben nicht so errichtet worden, wie es der damaligen Baugenehmigung oder Bauzustimmung entsprochen hat. Man ist während der Bauausführung von dem Bau abgewichen. Eine derartige Abweichung führt in der Tat dazu, dass das errichtete Bauwerk über keine Baugenehmigung verfügt und daher als „illegal“ errichtet gilt! Hier sollte durch eine Vorprüfung vorgebeugt werden, zumal ein solches Gebäude ebenfalls auf dem Markt nicht veräußerbar ist, da im notariellen Vertrag eingebaute Haftungsausschlüsse in der Regel keine Wirkungen haben, wenn ein Bauwerk ohne ausreichende Baugenehmigung veräußert wird.

Hier kann – ersatzweise – der Bestandsschutz, den Art. 14 GG gewährt, weiterhelfen, was jedoch vorher ebenfalls einer ausführlichen anwaltlichen Prüfung und Begründung bedarf, bevor der Bürger in Kontakt mit der Behörde tritt!

Vor allen Dingen in den Fällen, in denen Bürger behördlicher Beseitigungsanordnungen ausgesetzt sind, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unumgänglich.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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