Bauvertragsrecht

Immer wieder findet man in vielen Bauverträgen den Hinweis darauf, dass Bauunternehmer die VOB/B zum Gegenstand des Vertrages erklären. Aber bei diesen Formulierungen ist Vorsicht geboten. Die VOB/B gilt nämlich heute, nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres in jedem Bauvertrag, vor allen Dingen dann nicht, wenn die VOB/B einseitig bezeichnet und vorgelegt wird. Zunächst ist wichtig, dass in einem Bauvertrag die VOB/B immer wie eine Vorschrift nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sein muss. In dem Augenblick, wo einem Verbraucher die VOB/B nicht vorliegt, sie ihm z. B. nicht übergeben wird und er deshalb keine Möglichkeiten zur Einsichtnahme hat, gilt die VOB/B überhaupt nicht. Es gilt dann reines BGB-Werkvertragsrecht. Darüber hinaus kann gegenüber einem „Verbraucher“ die VOB/B auch dann nicht, wenn sie dem Verbraucher ausgehändigt wird, ohne weiteres und als ganzes einbezogen werden. Auch insofern hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Man muss hier bedenken, dass die VOB-Vorschriften Regelungen sind, die eigentlich zwischen den Bauhandwerkern, Baufirmen usw. gelten. So kann es also sein, dass die VOB/B ohne weiteres gegenüber einem Nachunternehmer ihre Einbeziehung findet, während sie gegenüber einem Verbraucher nicht ohne weiteres Inhalt des Vertrages wird. Bei Bauverträgen mit Verbrauchern kommt selbst dann, wenn die VOB/B als Ganzes ausgehändigt wurde, diese nur soweit zur Anwendung, als hier nicht von wesentlichen Grundgedanken des BGB/Werksvertragsrechts abgewichen wird. Der Verbraucher ist also über das AGB-Gesetz geschützt. Dies hört sich im ersten Augenblick gut an, führt aber im Ergebnis zu einer großen Verwirrung, nämlich dahingehend, was nun gilt und was nicht gilt. Es gibt insofern keine einheitliche Rechtsprechung. Zwischen den Vertragschließenden führt dies zu der Unsicherheit, dass eigentlich keiner mehr genau weiß, was wirklich gilt. Alles wird auslegungsfähig und möglicherweise nicht ausreichend bestimmbar. Genau dies ist eigentlich der „Tod“ eines jeglichen Vertragsgeschehens. Baubetriebe gleichermaßen wie Verbraucher bzw. Bauherren generell sollten stets ihre Bauverträge kontrollieren bzw. im Einzelfall prüfen lassen. Bauvertragsrecht gehört zu einem der problematischsten Rechtsgebiete, die unsere Rechtsordnung aufzuweisen hat. Hier kann Ihnen nur der geschulte Fachanwalt für Baurecht weiterhelfen, damit Ihr Bauvorhaben nicht bereits an unklaren Vertragsregelungen scheitert.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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