Bankenhaftung Teil 2

Bankenhaftung (Fortsetzung)

Es wurde schon ausgeführt, dass die Aufklärung der Bank im Hinblick auf Anlagen sowohl „anlegergerecht“ als auch „objektgerecht“ („Anlagegerecht“) zu erfolgen hat. Ein Anlageberater schuldet zunächst richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluß wesentliche tatsächliche Umstände (anlagegerechte Information, bzw. eine fachkundige Bewertung und Beurteilung).

Der Anlageberater schuldet aber auch diese Informationspflicht unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers. Der Anleger, d. h. der Kunde muss selbstverständlich im Hinblick auf seine Risikobereitschaft und seine Ziele, die er mit der Geldanlage verfolgt, berücksichtigt werden. Auch daran muss das Produkt, was dem Kunden offeriert wird, gemessen werden. Insofern kann es sein, dass bestimmte Produkte dem Kunden, weil es mit seinen Anlegereigenschaften nicht im Einklang steht, schlicht und einfach nicht aufgehoben werden bzw. empfohlen werden dürfen. Anlageberater haben auch gerade gegen diesen Grundsatz, nämlich einer anlegergerechten/kundengerechten Beratung vielfach verstoßen und hierbei oftmals nur die Rendite, die sie mit dem Produkt erwirtschaften, im Auge behalten. Vielfach wurden Produkte angeboten, die im Bezug auf die Eigenschaften die der Kunde bezüglich seiner Risikobereitschaft mitbringt überhaupt nicht passen. So wurden sicherheitsorientiert Kunden Produkte angeboten, die jedoch erhebliche Risiken – vor allen Dingen Verlustrisikenen – mit sich brachten. Wird der Grundsatz, anlegergerechter Beratung nicht berücksichtigt, kann dies bereits zur Schadensersatzverpflichtung des Anlageberaters/ der Bank führen. Viele Anlageberater/Banken gehen dazu über, mit dem Anleger/Kunden eine Befragung zur Erstellung seines Risikoprofils vorzunehmen. Der Anlageberater befragt den Kunden, wobei die Schriftführung und das Ausfüllen des entsprechenden Arbeitsbogens dem Anlageberater überlassen bleibt. Am Ende des Gespräches wird dieser Bogen dem Kunden zumeist zur Unterschrift vorgelegt. Bevor eine derartige Unterschrift geleistet wird, sollte sich der Kunde den Bogen zur ausführlichen Durchsicht aushändigen lassen. Es gibt eine Vielzahl von Fällen, wo am Ende eines solchen Gespräches dem Kunden nicht einmal eine Kopie überlassen wird. Vielfach weiß der Kunde im Endeffekt gar nicht, was er hier wirklich unterschrieben hat. Dies lässt Raum für nachträgliche Manipulation! Es gibt viele Kunden/Anleger, die beschwören könnten, dass mit ihnen nie eine Bewertung ihrer Anlageziele bzw. ihres Anlageprofils durchgeführt wurde. Möglicherweise wurden in diesen Fällen Unterschriften in ganz anderen Zusammenhängen eingefordert, die letztendlich dann von der Bank bzw. dem Anlageberater als Bewertungsbogen selbständig ausgefüllt wurden. Hier ist alles denkbar. Letztendlich muss der Kunde nachweisen, dass eine derartige Bewertung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Es sollte stets ein Zeuge in Anlagegesprächen mit anwesend sein bzw. Unterschriften erst nach eingehender Prüfung durch den Kunden geleistet werden.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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