Reisekostenanspruch als Schadensersatz trotz unwirksamer Versetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst darüber zu entscheiden (Urteil v. 03.12.2019 – 9 AZR 44/19), ob ein Arbeitnehmer seine Reisekosten als Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn er eine Weisung, im vorliegenden Fall einer Versetzung, folgt, wenn diese sich nachträglich als unwirksam herausstellt, dem Arbeitnehmer durch die Befolgung aber zusätzliche Reisekosten entstanden sind. Dazu muss man wissen, dass der Arbeitnehmer an unbillige Weisungen des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 Gewerbeordnung, § 315 BGB nicht gebunden ist und auch nicht vorläufig verpflichtet ist, einer solchen Weisung Folge zu leisten. Dem Arbeitnehmer sei es, so das BAG, im bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht zumutbar, einer Versetzung nicht nachzukommen. Insbesondere handelt der Arbeitnehmer nicht schuldhaft, wenn er einer Versetzungsentscheidung folgt, auch wenn er sie für unwirksam hält. So lange die Unwirksamkeit einer Weisung nicht rechtskräftig geklärt ist, darf der Arbeitnehmer einer solchen Weisung folgen, etwa um sich nicht der Gefahr einer arbeitsrechtlichen Sanktion in Form einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung auszusetzen, um diese dann wiederum gerichtlich angreifen zu müssen. Der Arbeitnehmer darf der Weisung folgen und wenn ihm dadurch Fahrtkosten zu dem entfernter liegenden Arbeitsort entstehen, kann er diese vom Arbeitgeber ersetzt verlangen, unter Berücksichtigung einer Kilometersatzes von € 0,30, soweit das Gericht nur Angaben über die gefahrenen Kilometer hat. Insoweit gilt: Folgsamkeit wird nicht bestraft!

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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