Neues Werkvertragsrecht

Bekanntlich hat der Gesetzgeber das ursprüngliche, sehr allgemeine Werkvertragsrecht verändert bzw. präzisiert, insbesondere mit zusätzlichen Vorschriften zum Baurecht versehen, wodurch sich bedingt, vorab zu prüfen, ob und inwiefern ein zwischen den Parteien bestehendes Streitthema entweder dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuzuordnen ist.
Während das allgemeine Werkvertragsrecht jedwede Form eines Werkvertrages erfasst, bei dem der Erfolg der Leistung im Vordergrund steht (z. B. die Autoreparatur), nehmen die neuen Vorschriften zum Baurecht in Bezug auf „Verbraucherverträge“ (§§ 650 i ff. BGB) nur Bezug auf das Verhältnis eines Bauunternehmers zum Verbraucher und auch nur dann, wenn es um den Bau eines neuen Gebäudes oder um die Durchführung erheblicher Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude geht.

Für diesen Vertragstyp hat der Gesetzgeber spezielle Vorschriften gefasst, wie z. B. das Widerrufsrecht (§ 650 l BGB) bzw. das Recht zur Abschlagszahlung (§ 650 m BGB) etc.

Für den Verbraucherbauvertrag maßgeblichen Vorschriften sind hierbei ergänzende Vorschriften zum ansonsten weiterhin anwendbaren, allgemeinen Werkvertragsrecht/Bauvertragsrecht. Die Erstellung eines neuen Gebäudes bzw. die Durchführung erheblicher Umbaumaßnahmen muss Gegenstand des Vertrages sein, damit die Verbraucher Bauvertragsvorschriften Anwendung finden. Gemeint sind hierbei Bauverträge, bei denen eine Vielzahl von Leistungsinhalten in einem Vertrag gebündelt werden. Lässt der Verbraucher dagegen das Vorhaben, d. h. den Neubau bzw. Umbau durch mehrere einzelne Unternehmer, d. h. durch Einzelgewerke ausführen, finden die Verbraucherbauvertragsvorschriften keine Anwendung!

Die Verbrauchervorschriften zum Bauvertrag finden auch dann keine Anwendung, wenn es nur um die Errichtung von Anbauten oder bloße Instandsetzung oder Renovierungsarbeiten geht (z. B. Errichtung Garage, Wintergarten bzw. Einbau neue Heizungsanlage, neue Fenster, Türen etc.).

Die Anwendung der Verbraucherbauvorschriften hat z. B. wichtige Bedeutung für das Recht des Bauhandwerkers auf Absicherung seiner Vergütungsansprüche. Finden die Spezialvorschriften über den Verbraucherbauvertrag Anwendung (s. o.), wird also beispielsweise auf der Grundlage eines Bauvertrages ein Einfamilienhaus errichtet, kann der Bauhandwerker/Unternehmer im Hinblick auf seine Forderung keine Sicherheit für die gesamte Vergütung gem. § 650 f BGB verlangen (vgl. § 650 f Abs. 6 Ziff. 2 BGB). Nach § 650 f BGB kann der Unternehmer sonst, nach Abschluss des Vertrages – sogleich – von dem Besteller Sicherheit in Höhe des vereinbarten Vergütungsanspruchs (z. B. Hauspreis), z. B. in Form einer Bürgschaft, über den gesamten Betrag verlangen, was für den Besteller/Bauherren eine nicht unerhebliche Belastung darstellt. Bei einem Verbraucherbauvertrag ist dies ausgeschlossen.

Dementsprechend entfällt jedoch der Ausschluss mit § 650 f BGB und es besteht die Möglichkeit des Bauhandwerkers, sogleich Sicherheit in voller Höhe des Vergütungsanspruches zu verlangen, wenn die Verbraucherbauvertragsvorschriften keine Anwendung finden, z. B. deshalb, weil nur einzelne Leistungen, wie z. B. Dachdeckerleistungen Vertragsgegenstand sind.

Vereinbart der Bauherr beispielhaft einen Bauvertrag mit einem Dachdecker, kann er auf dessen Anforderung hin verpflichtet sein, die volle Vergütung für den Dachdecker, z. B. durch Stellung einer Bankbürgschaft, abzusichern, und zwar auch dann, wenn dies im Vertrag keine Vereinbarung gefunden hat! Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Verbraucher ist! Hier findet kein Verbraucherschutz statt. Diese Regelung muss man dem Gesetzgeber als „nicht gelungen“ wirklich vorwerfen.

Es sollte daher – mindestens vorsorglich – in einem einzelnen Bauvertrag ausdrücklich ggf. durch Individualvereinbarung die Geltung des § 650 f BGB zur Bauhandwerkersicherung zwischen Bauherren und Unternehmer ausgeschlossen werden, zumal die Folge darin bestehen könnte, dass der Unternehmer mangels – rechtzeitiger – Sicherung kündigt und den entgangenen Gewinn für die Leistung geltend macht. Bauverträge, ohne vorherige Vertragsprüfung durch einen Rechtsanwalt zu unterzeichnen, ist gefährlich. Diese mit der Prüfung einhergehenden Kosten sollte man mit in sein Projekt einkalkulieren, um nicht erheblichen Schaden nehmen zu müssen.

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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