Kurzarbeit

Die Beeinträchtigungen des Corona-Virus stellen ein gesamtgesellschaftliches Problem dar. Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie ihre Mitarbeiter noch weiter beschäftigen müssen oder können. In den Medien geistert der Begriff der „Kurzarbeit“ herum, ohne dass viele Beschäftigte damit etwas anfangen können. Unter Kurzarbeit wird allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Von „vorübergehend“ ist dann nicht mehr auszugehen, wenn ein Zeitraum von 12 Monaten überschritten wird. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von der sogenannten Kurzarbeit Null gesprochen. Die Kurzarbeit muss sich dabei nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken. Wichtig ist: Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden. Entweder existiert dafür eine tarifliche Ermächtigungsnorm oder eine Betriebsvereinbarung. Ansonsten muss der Arbeitsvertrag die Möglichkeit vorsehen. Es ist nicht der Fall, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung verständigen. Bei der Formulierung einer solchen Vertragsklausel sind jedoch einige Fallstricke zu vermeiden. So muss eine solche Klausel eine angemessene Ankündigungsfrist enthalten und eine klare Bestimmung darüber, wie lange die Kurzarbeit gelten soll und welche Arbeitnehmer davon betroffen sind. Kurzarbeit führt zu einer Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, andererseits verliert er aber auch seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er dafür einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In dieser Höhe behält er auch seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmer gem. § 95 S. 1 SGB III. Aktuelle Informationen findet man leicht auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums. Im Übrigen informiert die Bundesagentur für Arbeit über Kurzarbeitergeld, wie man Kurzarbeit anzeigt oder beantragt und hält auch entsprechende Formulare bereit. Kurzarbeitergeld gleicht also den Entgeltausfall zum Teil aus. Derzeit wird von der Bundesregierung daran gearbeitet, kurzfristige Sonderregelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld festzuschreiben. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts für maximal 12 Monate.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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