Sachenrechtsbereinigung Verjährung

Die Notarkammern der ostdeutschen Länder haben mit einer Presseinformation vom 30.08.2011 auf die zum Jahresende 2011 eintretende Verjährung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) hingewiesen.

Dem kann man nur beipflichten (vgl. auch Zeitschrift für Immobilienrecht, 2007, Heft 15, Seiten 517 – 525). Diese Veröffentlichung ist etwas für spezialisierte Juristen. Fasst man sie zusammen und übersetzt sie in die Alltagssprache des Normalbürgers dann lautete die Devise: Es ist höchste Zeit für all diejenigen, die bisher untätig geblieben sind, sich darüber zu vergewissern, ob ihnen Ansprüche nach dem SachenRBerG zustehen, also anwaltlichen Rat einzuholen und danach ggf. alle erforderlichen Schritte unternehmen zu lassen, um die mit Ablauf des 31.12.2011 drohende Verjährung zu hemmen.

Wen könnte es betreffen? Es sind all diejenigen Besitzer von Eigenheimen und von zum Wohnen geeigneten und genutzten Bungalows, die zu DDR-Zeiten, also bis spätestens am 02.10.1990 errichtet oder erworben wurden und die bisher weder das Eigentum an dem dazugehörigen Grundstück noch ein Erbbaurecht an diesem Grundstück erworben haben.

Für diesen Personenkreis hält das SachenRBerg auch gegen den Willen des Grundstückseigentümers durchsetzbare Ansprüche bereit, entweder das Grundstück zum halben Bodenwert anzukaufen oder ein Erbbaurecht an dem Grundstück zum ermäßigten Erbbauzins zu erlangen.
Der Verfasser hat das Vorstehende bewußt allgemein gehalten. Die zugrunde liegende Rechtsmaterie ist ebenso kompliziert, wie es die möglichen Auswirkungen der Verjährung der Ansprüche nach dem SachenRBerG sind. Deshalb sollten man sich auch einen mit dieser Materie vertrauten und praxiserfahrenen Rechtsanwalt suchen und im Zuge der Vereinbarung eines Beratungstermins die jeweilige Rechtsanwaltskanzlei ausdrücklich danach befragen, ob ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt zur Verfügung steht, der dann auch wirklich weiter helfen kann.

About the author

Stefan Höhne
Fachgebiete: Arbeits-, Grundstücks-, Erb-, Miet- und Pachtrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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