Hindert die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit den anschließenden Teilzeitbeschäftigungsanspruch?

Ein interessanter Fall für alle jungen Eltern, die nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen: Eine Arbeitnehmerin hatte nach Geburt ihres Kindes Elternzeit beantragt und kündigte ihrem Arbeitgeber an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als sie dann im zweiten Jahr an den Arbeitgeber herantrat, lehnte dieser die Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf eine eingestellte Vertretungskraft ab. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Mit Erfolg. Ein Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu gehört zwar grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber schon vorher Kenntnis, wie im vorliegenden Fall, von dem Teilzeitanspruch der Arbeitnehmerin hatte. Er muss dann die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Dem Arbeitnehmer sei nach der gesetzlichen Regelung nicht zumutbar, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben. Der Arbeitgeber sei deshalb gehalten, solche Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitanspruch jedenfalls nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 – 11 Ca 7300/17).

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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