Getrenntlebende Eltern: Praktische Lösungen für Fernreisen und Urlaubsplanungen mit Kindern

Ferienzeit ist Reisezeit! Die Vorfreude auf den nächsten Urlaub währt manchmal nur kurz, wenn zwischen getrennt lebenden Eltern Streit über die jeweilige Urlaubsplanung mit den Kindern aufkommt. Gar nicht so selten entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, was ein Elternteil darf und was nicht.

Abhängig vom Alter des Kindes sind Tagesausflüge und Urlaubsreisen innerhalb Deutschlands oder seinen direkten Nachbarländern prinzipiell unproblematisch. Auch Reisen innerhalb der EU sind im Allgemeinen vom Umgangsrecht gedeckt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der umgangsberechtigte Elternteil das Sorgerecht hat oder nicht. Rechtlich werden solche Reiseplanungen als „Angelegenheiten des alltäglichen Lebens“ betrachtet mit der Folge, dass der das Kind gerade Betreuende über solche Reisen allein entscheiden kann (§ 1687 BGB).

Anders kann sich die Sache bei Fernreisen oder gefahrgeneigten Reisen darstellen. Solche Reisepläne können „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ sein, so dass darüber nur der Sorgeberechtigte entscheiden kann bzw. im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge nur beide Sorgeberechtigten gemeinsam (§ 1628 BGB). Welche Reisen darunter fallen, richtet sich nach den genauen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Alter des Kindes und den spezifischen Gefahren des Reiseziels. Eine Dschungelexpedition mit einem Schulkind im Amazonasgebiet ist sicherlich anders zu bewerten als eine Reise ins amerikanische Disneyland.

In der Rechtsprechung zeigt sich die Tendenz, dass bekannte Touristenziele unbedenklich sind. Anders sieht es aber aus, wenn eine Reise in ein exotisches Land oder gar ein Krisengebiet unternommen wird. Reisen in weiter entferntere Urlaubsorte oder Reisen in Länder, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein könnten (im Beispielsfall Ägypten), bedürfen nach der Rechtsprechung einer übereinstimmenden Entscheidung der Eltern.

In jedem Fall sollten Ängste des anderen Elternteils respektiert und nach einer gemeinsamen Lösung gesucht werden. Drohen keine nachhaltigen Gefahren für das Kindeswohl, sollten den Reiseplänen schon im Interesse des Kindes keine Steine in den Weg gelegt werden. Die Gefahr von Erkrankungen oder Unfällen ist oft viel geringer als die Gefahr emotionaler Schäden wegen des Streits der Eltern über die Reise. Regelmäßige Nachrichten über das Wohlbefinden des Kindes und  genaue Adressen und Kontaktdaten für den Notfall sorgen für Sicherheit.

Zu wünschen ist den Kindern stets eine einvernehmliche Lösung. Schlimmstenfalls kann mittels eines Antrags nach § 1628 BGB bei gemeinsamer Sorge bzw. eines Umgangsregelungsantrags bei Alleinsorge rechtliche Klarheit geschaffen werden.

Der Rat eines Familienrechtsanwalts hilft oft, Probleme schon im Vorfeld zu lösen. Er kann häufig zwischen den Partnern moderieren und eine konstruktive Klärung herbeiführen. Die Kosten einer Beratung werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Der Autor Carsten Plötz ist als Rechtsanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Teubner & Hülsenbeck tätig.

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