Baurecht

Achtung - Architekten und Baubetreuer

Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherren im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebietes die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen etwa sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenen Rechtslage. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in seinem BGH-Urteil, VII Zivilsenat vom 26.10.2006, VII ZR 133/04, entschieden. Insofern gehört diese Pflicht zur Aufklärungspflicht des Architekten, Planers und Objektüberwachers.

Bauverträge

Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass es in vielen Köpfen der Bauherrn immer noch nicht zur Selbstverständlichkeit geworden ist, das Bauverträge bzw. Architektenverträge, bevor sie eine Unterzeichnung finden, auf deren Inhalt geprüft werden müssen. Hier werden vor allen Dingen Bauverträge mit allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Bauherrn unterschrieben, deren Inhalt ein Verbraucher meist nicht versteht oder nicht nachvollziehen kann. Er weiß aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht, welche Vielzahl von Fallgestaltungen ihn im Rahmen eines Bauvertrages erwarten können.

Die richtige Baufirma

Für jeden Bauwilligen ist es zunächst ein Thema, die richtige Baufirma, d. h. den Baupartner, zu finden. Hier ist zu sagen, dass vielfach gar nicht eingeschätzt werden kann, ob mit dem Baupartner, der vor einem sitzt, alles zur Zufriedenheit verlaufen wird oder nicht. Meist mangelt es an Vertrauen, weil man mit der Baufirma noch nie ein Bauvorhaben verwirklicht hat. Diese Situation dürfte auf 95 % der Bauwilligen zutreffen.

Typische Baustellensituation

Die insolvente Baufirma

Es gibt viele Bauherrn, die sich plötzlich einer Situation ausgesetzt sehen, mit der sie vorher nicht gerechnet haben. Die Insolvenz von Baufirmen kommt meistens urplötzlich, z. B. dadurch zustande, dass einer Baufirma an anderer Stelle Bauleistungen nicht bezahlt worden sind und sie daher nicht mehr in der Lage ist, etwaige Subunternehmen oder Materialkosten zu bezahlen, um das Bauvorhaben des Bauherrn fertig zu stellen. Hier spielt es oft keine Rolle, ob der von der Insolvenz betroffene Bauherr selbst immer seine Rechnungen bezahlt hat oder nicht.

Bauvertragsrecht

Immer wieder findet man in vielen Bauverträgen den Hinweis darauf, dass Bauunternehmer die VOB/B zum Gegenstand des Vertrages erklären. Aber bei diesen Formulierungen ist Vorsicht geboten. Die VOB/B gilt nämlich heute, nach höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres in jedem Bauvertrag, vor allen Dingen dann nicht, wenn die VOB/B einseitig bezeichnet und vorgelegt wird. Zunächst ist wichtig, dass in einem Bauvertrag die VOB/B immer wie eine Vorschrift nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sein muss.

Bauvertrag - Prüfung unumgänglich!

Es ist ein offenes Geheimnis, dass Bauvertragsprüfungen immer durch den Bauherrn veranlasst werden müssen, wenn er die Unterschrift unter einem von dem Bauunternehmen gestellten Bauvertrag leisten soll. Es gibt insofern keine einheitlichen Verträge, die den Bauherren gestellt werden. Die Verträge sind in der Regel völlig unterschiedlich ausgestaltet, wobei in erster Linie die Interessen des Bauunternehmens Berücksichtigung finden.

Bauen mit Rechtsanwalt

Viele fragen sich, warum man den Rechtsanwalt frühzeitig und zu einem Zeitpunkt einschalten soll, wo es doch noch gar keinen Rechtsstreit gibt. Es wird hierbei völlig vergessen, dass die Ausbildung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht gerade auch darin ihr Ziel hat, beratend so tätig zu werden, dass gerade Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen bzw. Schäden vermieden werden. Der Gedanke, den Rechtsanwalt erst einzuschalten, wenn ein Rechtsstreit entsteht, ist falsch und völlig überholt. In Bauangelegenheiten kommt es darauf an, schon frühzeitig, d. h.

Die Schlüsselfertigkeitsvereinbarung

Bauvertrag 24.09.2010

Bauvertrag