Bearbeitungsgebühren von Privatbanken für Darlehen unzulässig?

Wenn ein Bankkunde für Anschaffungen ein Darlehen benötigt, stellt die Bank dem Kunden in der Regel Bearbeitungskosten in Rechnung und verweist dafür auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Frage ist, ob die Bank das darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die beklagte Bank von ihrem Kunden für ein Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 % aus dem Darlehensbetrag verlangte und dazu auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis verwies, das auf ihrer Internetseite veröffentlicht war. Dagegen wandte sich der klagende Verbraucherschutzverband und verlangte von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für die Bearbeitung von Darlehensverträgen mit privaten Kunden. Der Verband machte geltend, die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen. Das geforderte Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages betreffe schließlich nur eine Leistung, die ausschließlich im Interesse der Bank vorgenommen werde. Dies gelte insbesondere für die Bonitätsprüfung des Kunden. Die entsprechende Bearbeitungskostenklausel sei eine sogenannte Preisnebenabrede und unterliege der Kontrolle der Gerichte. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.

Das Landgericht Karlsruhe gab dem Verbraucherschutzverband Recht. Die gegen diese Entscheidung von der Bank erhobene Berufung bestätigte jedoch im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande kommt. So jedenfalls das OLG Karlsruhe. Zwar sei es durchaus möglich, dass nach der Absicht des Verwenders eine Bearbeitungsgebühr erst nach Vertragsschluss anfallen solle, im Verbandsprozess gelte jedoch der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, dass sie nur im Erfolgsfall, also im Fall der tatsächlichen Gewährung des Darlehens, mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages anfalle. Unklar bleibe auch, ob die Bearbeitungsgebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten und somit mitfinanziert werde oder wird oder in welcher Weise die verlangte Gebühr zu zahlen ist oder wie sie sonst verrechnet wird. Insbesondere lasse sich der Klausel nicht entnehmen, ob im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung eine anteilige Erstattung erfolge.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, die Klausel sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, also den Bankkunden. Die Bearbeitungsgebühr regele nicht die Höhe des vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrages zu entrichtenden Zinsen, sondern lege eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von Anschaffungsdarlehen fest, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht werde. Die Bearbeitungsgebühren seien jedoch nicht Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag. Denn nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages nur verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr ist als Pauschalbetrag an sich an laufzeitunabhängig und damit schon an sich nicht Hauptleistung im Gegenzug für die Überlassung des Kapitals durch die Bank. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und soll Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Bank sei. Wie schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ nahelege, bepreise die Klausel den der Bank mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrages entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit, wie etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers, stellt aber keine Dienstleistung für Kunden dar, sondern dient vielmehr dem Vermögensinteresse der Bank. Gleiches gelte für eine vor Vertragsschluss erfolgte Beratung des Kunden. Diese sei Teil der von der Bank im eigenen Interesse an dem Vertragsabschluss geführten Vertragsverhandlungen. Die Entgeltklausel sei unwirksam. In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass Arbeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unzulässigerweise bepreist werden, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen, sondern nur vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Bearbeitungsgebühr auch nicht mit der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen vergleichbar sei, für welche der Bundesgerichtshof (BGH) wegen der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens einen Verstoss gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht annimmt. Diese Entscheidung können nicht auf übliche Privat- und Konsumentenkredite einer Bank übertragen werden.

Bankkunden sind insoweit gut beraten, ihre Verträge auf dahingehende Klauseln zu überprüfen, ob nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bereits geleistete Bearbeitungskosten zurückverlangt werden können. Da die Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob der BGH die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen bestätigt. In dem Fall sollten Bankkunden schon jetzt ihre Rechte sichern, um zumindest die Bearbeitungskosten zurückzuverlangen, soweit das Rückforderungsverlangen sich auf einen Zeitraum bezieht, der noch nicht unter die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist fällt.

23.01.2013

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
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