Bauvertrag – Baurecht – Potsdam – Mängel

Es wurde schon viel darüber geschrieben, welche Tücken und Probleme das Bauvertragsrecht für den ahnungslosen Bauherrn, insbesondere Verbraucher haben kann. Nach diesseitiger Auffassung hat das neue Bauvertragsrecht (Verbraucherbauvertragsrecht) die Rechtsposition der Bauherrn nicht wesentlich verbessert. Die VOB/B als spezielles Bauvertragesrecht kann als Ganzes nicht ohne weiteres zwischen Bauunternehmen und privaten Bauherrn, d. h. Verbrauchern wirksam vereinbart werden. Unter anderem kommt es immer wieder zu Problemen, ob und inwiefern die Bauabnahme erklärt werden soll oder nicht. Gerade private Bauherrn sind vielfach darauf angewiesen, im Rahmen der vorgesehenen Termine auch in das Haus einzuziehen. Vielfach werden dann Abnahmen erklärt. Die Abnahme hat jedoch weitreichende rechtliche Folgen, eben auch zu Lasten des Bauherrn (z. B. Beweislastumkehr in Bezug auf Mängel). So kommt es, dass der Bauherr zwar einzieht, indes und dennoch die Abnahme verweigert. Vielfach kommt es dazu, dass Mängel so störend sind, dass sie der Bauherr dann selbst beseitigt bzw. durch ein Drittunternehmen selbst beseitigen lässt. Hier aber ist zu beachten, dass in einem solchen Fall der Bauherr keinen Cent vom Bauunternehmen ersetzt bekommt, wenn er die fehlerhaften Bauleistungen selbst oder durch ein Drittunternehmen beseitigen lässt! Das gesetzliche Selbstvornahmerecht greift erst nach der Abnahme. Erst dann gelten die entsprechenden Vorschriften des Werkvertragsrechtes (vorher allgemeines Leistungsstörungsrecht). Zumeist muss zunächst auch eine angemessene Fristsetzung erfolgen und der Mangel muss konkret bezeichnet sein. Mit vielen Bauverträgen dürfte ferner auch der Rücktritt vom Werkvertrag erforderlich sein, bevor Selbstvornahmerechte und daraus resultierende Ansprüche geltend gemacht werden können. All das ist für einen Verbraucher nicht transparent. Es ist zu raten, schon frühzeitig anwaltliche Hilfe herbeizuholen. Frühes Handeln schont nicht nur die Nerven, sondern schützt auch vor erheblichen Schäden und Kosten, die in frühen Phasen noch vermeidbar sind.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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