Arbeitsrecht für Fußballfreunde – Profifußballer sind auch nur Arbeitnehmer!

Das Arbeitsgericht Mainz hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Profifußballspieler vor dem Hintergrund seiner nicht absehbaren Leistungserwartung mehrfach ohne sachlichen Grund zeitbefristet beschäftigt werden kann. Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren überschreitet. Der klagende Profifußballer war von seinem Verein zunächst für drei Jahre befristet beschäftigt worden. Unmittelbar daran schloss der Bundesligaverein einen weiteren auf zwei Jahren befristeten Vertrag mit dem Profifußballer ab. Der Fußballer machte die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Zeitbefristung geltend, während der Bundesligaverein meinte, die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertige eine erneute sachgrundlose Befristung des Vertrages. Der Verein machte geltend, zum Zeitpunkt der zweiten Befristung sei der Fußballer bereits 34 Jahre alt gewesen und aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung habe man bewusst keinen unbefristeten Vertrag mit ihm geschlossen. Im Übrigen verwies der Verein auf die Branchenüblichkeit. Der Fußballer klagte daraufhin auf Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses als unbefristet. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Eine Befristung ohne Sachgrund sei wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht gekommen. Der sich anschließende Vertrag sei auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet worden. Die Ungewissheit der künftigen Leistungsentwicklung rechtfertige jedenfalls keine Befristung. Man sieht: Vor Gericht sind alle Menschen gleich, ob Profifußballer oder nicht.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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