Verantwortung des Arbeitgebers für Urlaubsgewährung auch ohne Urlaubsantrag!

Nicht jeder Arbeitnehmer nutzt die anstehende Urlaubszeit für einen Urlaubsantrag. Was passiert, wenn Arbeitnehmer unterjährig keinen Urlaub beantragen? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen und entschied:
Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub innerhalb des dort vorgegebenen Zeitraums „zu gewähren und zu nehmen“ ist, deute darauf hin, dass der Arbeitgeber von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung gehalten ist, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu erfüllen. Insoweit sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Urlaub auch ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. Dies ergebe sich bereits aus der Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes und unter Berücksichtigung des Artikel 7 der Europarichtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Darüber hinaus gehöre der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Beschäftigte sollen danach einen Mindestzeitraum zur Verfügung haben, um sich zu erholen. Insoweit sei die Zielrichtung des Urlaubsanspruchs das Arbeitsschutzrecht. Dies umfasse die Pflichten des Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten, denen der Arbeitgeber auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen habe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Äußere der Beschäftigte keine Wünsche, könne der Arbeitgeber schließlich nachfragen. Äußere sich der Beschäftigte auf Nachfrage nicht, könne der Arbeitgeber den Urlaub einseitig verbindlich festlegen. Komme der Arbeitgeber nicht seiner Pflicht nach, dem Beschäftigten rechtzeitig Urlaub zu gewähren, habe er Schadensersatz zu leisten (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 21 Sa 221/14).

About the author

Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz