Anwalt • Baugenehmigung • Außenbereich • Potsdam

Ob und inwiefern ein Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht oder nicht, ist im Land Brandenburg vielfach streitig. Die zuständigen Baugenehmigungsbehörden sehen ihre Aufgabe auch darin, den Außenbereich vor Bebauung und Zersiedlung zu schützen. Rechtlich resultiert diese Ausgabe auch aus dem mit den §§ 34 und 35 BauGB einhergehenden Gesetzeszweck, Bauvorhaben in Ortsteilen und mit Bebauungszusammenhang in Bezug auf die Erteilung von Baugenehmigungen zu begünstigen, indes Bauvorhaben, die im Außenbereich liegen, nur die Bauvorhaben zu privilegieren, die für ihre Nutzung und Existenz auf den Außenbereich angewiesen sind (z. B. Landwirtschaft). Im Übrigen soll – vom Grundsatz her – der Außenbereich von Bebauungen frei bleiben. Wo der Außenbereich beginnt und der Innenbereich endet, beschreibt das Gesetz, vor allen Dingen mit dem § 34 BauGB. Für den Innenbereich fordert die Vorschrift die Lage des Grundstücks innerhalb eines Ortsteils und darüber hinaus einen Bebauungszusammenhang, d. h. einen Zusammenhang mit anderen Bauten. Befindet sich folglich ein Grundstück innerhalb der Ortsteilsgrenzen und sind dort auch in der Umgebung verwirklichte Bauvorhaben vorhanden, spricht zunächst vieles dafür, dass sich das Grundstück nicht im Außenbereich, sondern vielmehr im Innenbereich befindet. Leider kommt es aber auch vielfach vor, dass die Baugenehmigungsbehörden dennoch das Grundstück dem Außenbereich zuschreiben, woraus sich viele Streitfälle entwickeln. Wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann es im Einzelfall aber auch möglich sein, dass das Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich verwirklicht werden kann. Dies bedarf jeweils besonderer Prüfung und hängt ganz klar von der Situation des einzelnen Grundstückes ab. Wenn ein Grundstück durch die Gemeinde oder das Bauamt als Außenbereichsgrundstück bezeichnet wird, indes sich weitere Bauvorhaben dort schon befinden, muss es nicht heißen, dass diese Aussage richtig ist. Jeder Fall ist ein Einzelfall und bedarf der Einzelfallbetrachtung. Insofern gibt es auch eine umfassende Rechtsprechung, die Kriterien herausgebildet hat, wann ein Grundstück doch als Baugrundstück zu betrachten ist. Es kann daher durchaus berechtigt sein, seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides im Wege der hier zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verfolgen.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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